II.4.j. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Revision
Staatsanwaltschaft bei dem
Bayer. Obersten Landesgericht
Gz.: ObSs (R) 358/99
I. Dr. L e r l e Johannes wegen Beleidigung;
Revision des Angeklagten
1 . Mit der zulässigen Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Die .Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Insbesondere befaßt sich das Urteil des Landgerichts erschöpfend mit der Frage der Verfolgung berechtigter Interessen und dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Das
Ergebnis hierzu ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird durch die Ausführungen des Revisionsführers nicht erschüttert.
2. Es wird beantragt,
die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. November 1998 durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu
verwerfen.
II. Mit Akten
an den Vorsitzenden des 5. Strafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts München
München, 15.4.1999
gez.Diehl
Oberstaatsanwalt
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